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Geschäftsordnung

Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen

Präambel

Die Regelungen in dieser Vereinsordnung beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Soweit in dieser Vereinsordnung im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelung. Durch die Verwendung ausschließlich männlicher Bezeichnungen soll nicht infrage gestellt werden, dass jedes Mitglied Anspruch auf eine Anrede hat, die seinem Geschlecht entspricht, und dass der Zugang zu allen Ämtern Frauen und Männern in gleicher Weise offensteht.

§ 1 Ermächtigungsgrundlage

Grundlage für diese Geschäftsordnung ist die Satzung des Vereins in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§ 2 Geltungsbereich

Diese Geschäftsordnung regelt den Ablauf von Mitgliederversammlungen.

§ 3 Öffentlichkeit

(1) Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Weiteres wird auf Antrag geregelt.

(2) Mitglieder haben nur Zutritt zum Versammlungsraum, wenn sie sich in die Teilnehmerliste eintragen.

(3) Gäste und Medienvertreter können auf Einladung des Vorstands an der Mitglieder­ver­sammlung teilnehmen; sie haben kein Rede- und Stimmrecht. Widerspricht ein Mitglied der Teilnahme von Gästen oder Medienvertretern, beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen über deren Teilnahme.

(4) Gesetzliche Vertreter von nicht-stimmberechtigten Kindern und Jugendlichen können an Mitgliederversammlungen teilnehmen, haben ein Rederecht, aber kein Stimmrecht.

§ 4 Einberufung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung richtet sich nach der Satzung. Eventuelle Beschlussunterlagen/-vorlagen sind den Mitgliedern zugänglich zu machen. Dies kann z.B. durch Aushang oder im Internet erfolgen.

 Â§ 5 Beschlussfähigkeit

Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach den Bestimmungen in der Satzung. Eine Versamm­lung ist beschlussunfähig, wenn der Versammlungsleiter – nach einem Antrag auf Überprü­fung der Beschlussfähigkeit – feststellt, dass mehr als die Hälfte der stimmberechtigten auf der Teilnehmerliste eingetragenen Mitglieder nicht anwesend ist. Ist eine Versammlung aufgrund von Beschlussunfähigkeit aufgelöst worden, so ist innerhalb von 4 Wochen eine neue einzuberufen, wenn noch ausstehende Tagesordnungspunkte zu verabschieden sind.

§ 6 Versammlungsleitung

 (1) Mitgliederversammlungen werden vom Sprecher des Hauptvorstandes eröffnet, geleitet und geschlossen.

(2) Ist der Sprecher des Hauptvorstandes verhindert, wird die Mitgliederversammlung von seinem Stellvertreter, in dessen Verhinderungsfall von einem beauftragten Vorstandsmitglied geleitet.

(3) Dem Versammlungsleiter obliegt die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Einberufung (Form/Frist), die Prüfung der Anwesenheitsliste, die Feststellung der Stimmberechtigung, die Bekanntgabe der Tagesordnung und die Bekanntgabe der Abstimmungsergebnisse bei Beschlussfassungen.

(4) Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu, wie insbesondere Entziehung des Wortes, Ausschluss von Teilnehmern, Unterbrechung der Versammlung und Auflösung der Versammlung.

 Â§ 7 Worterteilung und Rednerfolge

(1) Das Wort erteilt der Versammlungsleiter in der Reihenfolge einer Rednerliste.

(2) Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort.

(3) Der Versammlungsleiter kann jederzeit das Wort ergreifen.

§ 8 Anträge

(1) Die Antragsberechtigung, die einzuhaltende Frist für die Antragsfrist und die Form der Antragstellung regelt die Satzung.

(2) Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrags ergeben und diesen ändern oder ergänzen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zuzulassen.

§ 9 Dringlichkeitsanträge

Dringlichkeitsanträge können auf einer Mitgliederversammlung nur zugelassen werden, wenn dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. Anträge auf Abwahl des Vorstands, auf Änderung oder Neufassung der Satzung sowie auf Auflösung des Vereins können nicht im Wege des Dringlichkeitsantrages gestellt werden.

§ 10 Verfahrensanträge

Verfahrensanträge sind während einer Mitgliederversammlung jederzeit zulässig. Dies gilt insbesondere für einen der folgenden Anträge:

  1. Antrag, einen Tagesordnungspunkt in zwei Einzelpunkte aufzuspalten,
  2. Antrag, zwei Tagesordnungspunkte miteinander zu verbinden,
  3. Antrag, die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,
  4. Antrag, die Redezeit zu begrenzen,
  5. Antrag, die Rednerliste zu einem Beschlussgegenstand zu schließen,
  6. Antrag, die Diskussion über einen Beschlussgegenstand zu schließen,
  7. Antrag, einen Tagesordnungspunkt von des Tagesordnung abzusetzen,
  8. Antrag auf namentliche oder geheime Wahl (siehe §10  Abs. (1)).

§ 11 Abstimmungen

(1) Die Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Erheben der Hand. Eine namentliche oder geheime Abstimmung durch Stimmzettel ist erforderlich, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(2) Abstimmungsberechtigt sind nur die in der Versammlung anwesenden, mit Stimmrecht versehenen Teilnehmer.

(3) Angezweifelte offene Abstimmungen müssen unter Auszählung der Stimmen wiederholt werden.

§ 12 Wahlen

(1) Wahlen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie durch die Tagesordnung bekannt gegeben wurden.

(2) Die Kandidaten sind vor der Wahl zu fragen, ob sie im Fall einer Wahl das Amt annehmen werden.

(3) Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Versammlungsleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.

§ 13 Versammlungsprotokolle

(1) Die Satzung schreibt vor, über jede Mitgliederversammlung ein Protokoll zu führen. In Ergänzung dieser Satzungsbestimmung hat es sich um ein Ergebnisprotokoll zu handeln, das zumindest Folgendes zu enthalten hat:

  1. Ort, Tag und Uhrzeit der Versammlung
  2. Namentliche Bezeichnung des Versammlungsleiters und Protokollführers
  3. Zahl der persönlich erschienen bzw. ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder
  4. Feststellung darüber, ob die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde
  5. Feststellung darüber, ob die Versammlung beschlussfähig ist
  6. Tagesordnung
  7. Wortlaut der Anträge in der Reihenfolge ihrer Behandlung mit den Namen der Antragsteller
  8. Art der Abstimmung
  9. Abstimmungsergebnisse
  10. Wortlaut der gefassten Beschlüsse
  11. Bei Wahlen: die Erklärung des Gewählten über die Annahme des Amtes

(2) Die Versammlungsprotokolle sind vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

(3) Einwendungen gegen Form und Inhalt eines Versammlungsprotokolls sind innerhalb eines Monats gegenüber dem Versammlungsleiter zu erheben. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Versammlungsprotokolls. Die Bekanntgabe des Protokolls erfolgt spätestens drei Monate nach der Sitzung. Die Genehmigung des Protokolls erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung.

§ 14 Änderung der Geschäftsordnung

Änderungen dieser Geschäftsordnung werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 15 Ergänzende Geltung

Bei Angelegenheiten, für die diese Geschäftsordnung keine Regelung trifft, gilt die Satzung des Vereins entsprechend.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung zum 17.03.2017 in Kraft.

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