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Lockerungen im Sport

Mit der Landesverordnung vom 4. März 2022 ist Sport in Innenräumen wieder unter 3G (geimpft, genesen, getestet) möglich.

Für Sport im Freien gibt es diesbzgl. keine Einschränkung mehr.

Für einzelne Sportangebote sind strengere Regeln durch den Verein möglich, bitte informieren Sie sich bei dem zuständigen Übungsleiter oder der Abteilung.

LK Offenbach ist Hotspot: Neue Regeln im Sport

Nach dem Überschreiten der 7-Tages-Inzidenz-Marke von 350 an drei aufeinanderfolgenden Tagen im Landkreis Offenbach gelten ab heute folgende Regeln für Sportangebote:

  • in Innenräumen / gedeckten Sportstätten: für TN 2G plus, also
    • Impf- oder Genesenennachweis plus Testnachweis oder Impf- oder Genesenennachweis plus Auffrischungsimpfung
    • Ausnahmen:
      • Kinder unter 6 Jahren oder noch nicht eingeschult sind ausgenommen
      • Personen unter 18 Jahren: Testnachweis
      • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können: ärztliches Attest + Testnachweis
  • draußen / auf ungedeckten Sportstätten: für TN 2G, also
    • Impf- oder Genesenennachweis
    • Ausnahmen:
      • Kinder unter 6 Jahren oder noch nicht eingeschult sind ausgenommen
      • Personen unter 18 Jahren: Testnachweis
      • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können: ärztliches Attest + Testnachweis

Begrifferklärungen:

  • Testnachweis: offizieller Antigentest max. 24 h alt, PCR-Test max. 48 h alt, Testheft im Rahmen verbindlicher Testung von Bildungseinrichtungen, Selbsttest vor Ort unter Aufsicht
  • Impfnachweis: Nachweis über zwei Impfungen mind. 4 Wochen zurückliegend (Johnson & Johnson eine Impfung), Genesennachweis + eine Impfung, positiver Antikörpernachweis (vor Impfung) + eine Impfung
  • Genesenennachweis: positiver PCR-Test mind. 28 Tage alt, höchstens 6 Monate alt
  • Auffrischungsimpfung: weitere Impfung mit mRNA-Impfstoff also
    • eine dritte Impfung nach zweimaliger Impfung mit den Impfstoffen von Astrazeneca/BioNTech/Moderna,
    • eine zweite Impfung nach einer Impfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson oder
    • eine zweite Impfung einer genesenen Person.

Grundlage ist §27 Abs. 1. Satz 1 Nr. 6. der CoSchuV (Stand 28.12.21).

Nach neuer Landesverordnung: Sport in Innenräumen nur mit 2G

Die neue Landesverordnung (CoSchuVer, Stand 24.11.), gültig ab morgen, 25. November, ist heute veröffentlicht worden. Auslegungshinweise sowie eine inhaltlich abgestimmte Einordnung für den Sport durch den LSBH gibt es noch nicht. Entsprechend ist auf Anpassungen zu achten.

Ebenfalls relevant sind die überarbeitete Corona-ArbSchVer, der neue IfSG §28b und die SchuAusnahmV.

Es ergeben sich beim ersten Lesen folgende Änderungen:

  • Teilnahme an Sportangeboten in Innenräumen / gedeckten Sportstätten nur
    • geimpft
    • genesen
    • Personen unter 18 oder Personen, die sich aus med. Gründen nicht impfen lassen können,
      • mit Antigentest von offizieller Teststelle, max. 24 h zurückliegend,
      • Teilnahme an schulischen Testungen o. ä.,
      • oder Selbsttest vor Ort unter Aufsicht
    • Personen unter 6 Jahren bzw. noch nicht eingeschult
  • Beschäftigte in Sportstätten (mit Kontakt zu externen Personen) haben (soweit noch nicht geschehen)
    • entweder einen Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen
    • oder müssen bei Betretung ein negatives Testergebnis vorlegen (Antigentest von offizieller Teststelle max. 24 h zurückliegend, Selbsttest vor Ort unter Aufsicht)
    • weiterhin Anspruch auf 2 Testangebote pro Woche

Allen Personen (unabhängig des Immunitätsstatus) wird empfohlen nur mit negativem Testergebnis (max. 24 h alt) teilzunehmen (CoSchuV §1 (4)).

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