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Satzungsänderungen 2024

Geplante Satzungsänderungen gemäß §8 der  Einladung zur Delegiertenversammlung, am 22.03.2024 

§1 Abs.10 Name, Sitz und Zweck des Vereins (alt)

Für jede im Verein betriebene oder zu betreibende neue Sportart kann durch den Gesamtvorstand im Bedarfs­fall eine eigene Abteilung gegründet werden. 
Die finanziellen Angelegen­heiten sowie die organrechtl­iche Vertretung der Abtei­lungen nach außen werden ausschließlich durch den Hauptvorstand des Vereins geregelt bzw. wahrge­nommen. Näheres regelt eine vom Gesamtvorstand beschlossene Abteilungs­ordnung.

§1 Abs.10 Name, Sitz und Zweck des Vereins (neu)

Für jede im Verein betriebene oder zu betreibende neue Sportart kann durch den Gesamtvorstand im Bedarfs­fall eine eigene Abteilung gegründet werden. 
Die finanziellen Angelegen­heiten sowie die organrechtl­iche Vertretung der Abtei­lungen nach außen werden ausschließlich durch den Hauptvorstand des Vereins geregelt bzw. wahrge­nommen. Näheres regelt eine vom Gesamtvorstand beschlossene Abteilungs­ordnung sowie Finanzordnung.

§2 a Datenschutz (Neu)

1.Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder sowie von allen Personen, die im Auftrag des Vereins tätig sind oder Räumlichkeiten des Vereins nutzen, in automatisierter und nichtautomatisierter Form. Diese Daten der o.g. Personen (betroffene Personen genannt) werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

2. Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten werden die Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in der jeweils gültigen Fassung, sowie der sonstigen gültigen Datenschutzgesetze und Datenschutzverordnungen beachtet und eingehalten.

3. Insbesondere die Rechte der betroffenen Personen im Sinne der DSGVO und des BDSG, z.B.

  • das Recht auf Auskunft
  • das Recht auf Berichtigung
  • das Recht auf Löschung
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit
  •  das Widerspruchsrecht
  • Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

werden gewahrt.

4. Die Details zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch den Verein ist in der Datenschutzordnung (DSO) des Vereins geregelt.

5. Die DSO ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der DSO ist der Hauptvorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle DSO wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle betroffenen Personen verbindlich.

6. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der o.g. Personen aus dem Verein hinaus.

  § 14:  Satzungsänderungen (alt)

 Satzungsänderungen werden nur in einer Delegiertenversammlung behandelt.
Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung von mindestens ¾ der; die anwesenden Delegierten. .

§ 14 Satzungsänderung (neu)

Satzungsänderungen werden nur in einer Delegiertenversammlung behandelt.
Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung von mindestens ¾ der anwesenden Delegierten. Bei der Ermittlung des ¾-Anteils werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt.

 Â§ 16 Auflösung des Vereins (alt)

1. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn 1/3 der Mitglieder schriftlich den Antrag auf Auflösung stellt. Zur Auflösung bedarf es der Zustimmung von mindestens 9/10 aller in der beschlussfassenden Delegiertenversammlung anwesenden Delegierten.
Die Anzahl der dem Antrag zustimmenden Mitglieder muss mindestens 5% der Vereinsmitgliederzahl betragen.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an die Stadt Dreieich (zu 3/4) und an den Landessportbund Hessen (zu 1/4), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (des Sports und der Kultur) zu verwenden haben.

§ 16 Auflösung des Vereins (neu)

Der Verein kann aufgeköst werden, wenn

  • der GV mehrheitlich oder
  • 1/3 der Mitglieder

schriftlich den Antrag auf Auflösung oder Fusion stellt.

Zur Auflösung bedarf es der Zustimmung von mindestens ¾ aller in der beschlussfassenden Delegiertenversammlung anwesenden Delegierten. Bei der Ermittlung dieses ¾-Anteils werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an die Stadt Dreieich (zu 3/4) und an den Landessportbund Hessen (zu 1/4), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (des Sports und der Kultur) zu verwenden haben.

3. Abweichend von §16 Abs. 2 fällt im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

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